06.05.2021 - 6.1 Beschluss Nr. 2018/AN/4078 vom 14.11.2018 zur G...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Wortprotokoll

Auf Nachfrage zum weiteren Vorgehen erläutert Hr. Dr. Müller-von Wrycz Rekowski, dass der ursprüngliche Bürgerschaftsbeschluss zum Erbbaurecht vor Veräußerung als Grundsatzbeschluss getroffen wurde.  In den Fällen, wo von diesem Grundsatz künftig abzuweichen wäre, würde die Verwaltung dann einen gesonderten Beschluss herbeiführen.

 

Die Verwaltung wird gebeten eine Übersicht der betroffenen Grundstücke im Sanierungsgebiet nachzureichen.

 

Der Vorsitzende erfragt wie die Auslegung der Anwendung der einschlägigen Paragraphen im BauGB (§ 169 Abs. 6 S. 3, § 89 Abs. 4) zustande gekommen sei, da diese zumindest auf den ersten Blick nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspreche. In Anbetracht der Anwendbarkeit von § 89 Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann die in Kapitel D, 8 StBauFR M-V getroffene Aussage nicht als Ausschluss der Vergabe eines Erbbaurechts verstanden werden. Vielmehr sind die vorher aufgeführten Regelungen insbesondere der Wertbestimmung auch bei der Vergabe von Erbbaurechten anzuwenden.

 

Frau Harksel erläutert, dass diese Vereinbarung zwischen der RGS und dem MEID abgestimmt worden sei, die konkreten Inhalte  seien auf Anhieb jedoch nicht bekannt. Der Vorsitzende bittet um detailliertere Informationen oder ggf. ein gemeinsames Gespräch hierzu.