11.05.2021 - 4.2 Vorsitzende der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dr. Kalbe erläutert den Antrag. Er verweist auf das Gerichtsurteil zu Lasten der Stadt aus dem Rechtsstreit 2016/2017 zum Baufeld 1 und auf die aktuellen Rechtsstreitigkeiten.

Das Denkmalschutzgesetz MV biete keine Ermächtigungsgrundlage für Auflagen gegenüber Bauherren zur Sicherung vermuteter Bodendenkmale. Man wolle mit dem Antrag die Probleme umschiffen und Flächen als Grabungsgebiete ausweisen. Der vorliegende Antrag gehe flächenmäßig weiter als der Antrag von Frau Dr. Bachmann, der nur die Altstadt Rostock umfassen würde. Der Antrag sei obsolet, sobald das Denkmalschutzgesetz novelliert sei.

 

Frau Dr. Selling verliest die Stellungnahme der Verwaltung, die gleichlautend für beide Anträge verfasst wurde. Sie verweist darauf, dass die Stellungnahme noch nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet sei. Sie dankt für das Engagement der Initiatoren und verweist auf die Notwendigkeit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes.

Die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten in Rostock nach § 14 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen des Denkmalschutzgesetzes kaum geeignet, Bodendenkmalschutz besser zu praktizieren.

 

Ihrer Ansicht nach biete eine Erklärung zum Grabungsschutzgebiet nach § 14 DSchG M-V keinen ausreichenden Schutz für Bodendenkmale. Mit der Eintragung eines Grabungsschutzgebietes in die Denkmalliste erhalte dieses keinen Denkmalstatus. Die in einem Grabungsschutzgebiet tatsächlich vorhandenen Bodendenkmale seien bereits über § 2 DSchG M-V geschützt. Ein darüber hinaus gehender Schutz „vermuteter“ Denkmale erfolge nicht. Die Regelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern weiche hier von den Regelungen anderer Bundesländer ab.

 

Darüber hinaus gebe es Bedenken, ob die gesamte historische Altstadt zum Grabungs-schutzgebiet erklärt werden könne. In Mecklenburg-Vorpommern seien momentan keine Grabungsschutzgebiete ausgewiesen. In Stralsund sei eine entsprechende Allgemeinverfügung in Vorbereitung.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes M-V 3 M 128/21 OVG vom 21.04.2021 habe die Rechte der Denkmalschutzbehörden gestärkt. Das Vorliegen eines Bodendenkmals setze nicht zwingend eine durch Grabung vermittelte Anschauung voraus. Das OVG stelle mit der Entscheidung klar, dass die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 9 DSchG M-V nicht bereits das Vorliegen eines Denkmals i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 5 DSchG M-V voraussetzen. Die Denkmalbehörden können Grundstücke betreten, um Feststellungen zu treffen, ob ein Denkmal vorliegt. Ein 100-prozentiger Schutz sei trotzdem nicht möglich.

Eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes wäre aus ihrer Sicht der richtige Weg.

 

Frau Knitter entgegnet, es gehe nicht um 100-prozentigen Schutz, man müsse versuchen was möglich sei, die Großflächigkeit sei für sie auch problematisch, besser wäre es die Grabungsschutzgebiete zielgerichteter auf bestimmte Grundstücke auszulegen. Eine rückwirkende Ausweisung für den Glatten Aal sei wohl nicht möglich.

 

Die Ausschussmitglieder erteilen Herrn Kaute, Archäologe und Grabungsleiter, das Rederecht.

 

Herr Kaute äußert, dass die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes unstrittig sei. Eine Vermutung müsse ausreichen für eine fachliche Begleitung durch die Untere Denkmalschutzbehörde oder eine Fachfirma. Er weist darauf hin, dass dabei auch jüngere Zeugnisse wie Gebäudestrukturen aus dem 19. Jahrhundert und Industriearchäologie Beachtung finden müssen. Mit der vom Land praktizierten Firmenarchäologie müsse eine Kontrolle durch die Behörden von Inhalt und Umfang der beauftragten Maßnahmen einhergehen. Dies sei häufig problematisch, da die Behörden personell nicht entsprechend ausgestattet seien. Für einen reibungslosen Bauablauf sollte die Archäologie frühzeitig in die Bauplanung eingebunden werden.

 

Die Ausschussmitglieder erteilen Frau Kröger das Rederecht.

 

Für Frau Kröger stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das OVG-Urteil auf die Untere Denkmalbehörde habe. Es sei aus ihrer Sicht erforderlich, dass der Oberbürgermeister die neue Landesregierung auffordere, das Denkmalschutzgesetz schnellst möglichst zu novellieren, da die Schwächen im Gesetz liegen. Bodendenkmale haben immer Konsequenzen für den Bauablauf, daher sei Prävention besser für die Planungssicherheit der Bauherren.

 

Frau Dr. Selling antwortet, dass man auf der Basis des OVG-Urteils jetzt auf die Baustelle könne. Ein vermutetes Bodendenkmal reiche, die Betretung der Baustelle müsse vom Bauherren geduldet werden. Das Urteil helfe, die Kontrollpflicht wahrzunehmen.

 

Herr Dr. Prophet äußert, dass der Schutzaspekt natürlich wichtig sei, aber er sei sich nicht sicher, ob es sinnvoll sei, die gesamte Stadt zu überziehen. Dies sei schwierig und abschreckend für Bauherren. Seien wirklich überall spannende Funde zu erwarten? Sei es nicht sinnvoller fokussiert vorzugehen?

 

Herr Dr. Kalbe entgegnet, der Antrag diene der Sicherheit und zur Überbrückung bis zu einer Gesetzesnovellierung, dann sei der Antrag nicht mehr nötig. Es müsse auch nicht alles sofort als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen werden. Er denke, dass die Untere Denkmalbehörde sinnvolle Bereiche auswählen werde, auch in Abhängigkeit von derzeit absehbaren Baumaßnahmen. Städtische Flächen seien dabei miteinzubeziehen.

 

 

Im Ergebnis der Diskussion verständigen sich die Ausschussmitglieder auf folgenden

Änderungsantrag:

 

Der Antrag 2021/AN/2219 wird wie folgt ergänzt:

 

Des Weiteren wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich auf Landesebene für eine

möglichst schnelle Novellierung des Denkmalschutzgesetzes M-V (DSchG M-V) nach der

Landtagswahl im September 2021 einzusetzen. Abstimmung: 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mit 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen wird der Änderungsantrag beschlossen.

 

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Beschluss mit Änderung:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Untere Denkmalschutzbehörde der Hanse- und Universitätsstadt anzuweisen die Flächen innerhalb der historischen Stadtmauer, die Flächen der Stadtbefestigung selber und, soweit fachlich notwendig an diese direkt angrenzende Flächen aufgrund der vorhandenen hohen Dichte an Bodendenkmalen als Grabungsschutzgebiete auszuweisen.

Des Weiteren wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich auf Landesebene für eine

möglichst schnelle Novellierung des Denkmalschutzgesetzes M-V (DSchG M-V) nach der

Landtagswahl im September 2021 einzusetzen.

 

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Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

2

 

Abgelehnt