Sitzung der Bürgerschaft
Die Präsidentin informiert, dass ein Abberufungsbeschluss gem. § 32 Abs. 3 KV M-V der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung bedarf;
Ausnahme: Abberufung aus Aufsichtsrat. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.