17.06.2020 - 10.15 Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 "Wohnen am Werftdre...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Präsidentin informiert, dass ein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V nicht angezeigt wurde.

 


Weiterhin informiert die Präsidentin zu folgender redaktionellen Änderung:

Auf Bitte des Einreichers der Beschlussvorlage wurde am 29.05.2020 die Anlage Abwägungs­dokument im Allris ausgetauscht.
 

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Beschluss:
 

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck" eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Aufgrund des § 10 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck", begrenzt:

 

- im Norden und Osten:              durch die Grundstücke auf der Nordseite der Werftstraße,

- im Süden:                                          durch die Grundstücke auf der Südseite der Lübecker Straße,

- im Westen:                                          durch die Bahntrasse Rostock - Warnemünde sowie die                            
                                                        rückwärtige Grenze der Grundstücke westlich der Max-Eyth-Straße,

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text mit örtlichen Bauvorschriften (Teil B), zusammen, Anlage 2, als Satzung.

 

3. Die Begründung, Anlage 3, wird gebilligt.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung erst dann durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft zu setzen, wenn der im Entwurf vorliegende städtebauliche Vertrag zur Baureihenfolge, Anlage 4, ohne wesentliche Änderungen rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


 

Anlagen:              - Abwägungsunterlagen,
                            - Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“,
                            - Begründung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1
                              „Wohnen am Werftdreieck“,
                            - Entwurf des Städtebaulichen Vertrages zur Baureihenfolge

 

(geänderte Anlage(n) aufgrund des beschlossenen Änderungsantrages
              wird/werden nach Fertigstellung beigefügt)

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

50

Dagegen:

-

Enthaltungen:

-

 

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Realisierung:

 

Erfüllung mit Bekanntmachung und Rechtskraft am 21.11.2020

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Anlagen zur Vorlage