24.02.2021 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 01.SO.195 Sondergebiet „Rohrm...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Maronde erläutert anhand des B-Plan-Entwurfes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von 71 Wohnmobilstellplätzen mit einer eingeschossigen Bebauung für ein Servicegebäude auf dem ehemaligen Parkplatz. Ersatz für die Stellplätze wird auf dem Parkplatz an der Jugendherberge geschaffen. Auf Nachfrage wird informiert, dass die Zufahrt, wie bereits vorhanden, erfolgt. Anhänger werden nicht zugelassen und es wird größere und kleinere Parkplätze für Wohnmobile geben. Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit der WIRO GmbH geschlossen.

 

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für das Areal der unbefestigten Stellplatzfläche im Stadtteil Diedrichshagen, die Flurstücke 6/19 ; 6/20 ; 6/9 (teilweise) und 15/1 (teilweise) Flur 3, Gemarkung Diedrichshagen umfassend und folgendermaßen begrenzt:
     

im Norden: durch Waldflächen und die Wochenendhaussiedlungen
„Habichtshöhe“ und „Am Kleinen Sommerweg“,

im Osten: durch die Kleingartenanlage „Am Waldessaum II“ und die Stellplatzanlage „Habichtshöhe“,

im Süden: durch Ackerfläche südlich der Doberaner Landstraße (Landesstraße 12),

im Westen: durch Grünflächen
 

soll entsprechend der Abgrenzung des Geltungsbereiches (ANLAGE 1) und gemäß § 2 (1) BauGB der Bebauungsplan Nr. 01.SO.195 Sondergebiet „Rohrmannsche Koppel“ aufgestellt werden.
 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

  1. Die Anregungen, Hinweise und Bedenken der Öffentlichkeit sowie der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 01.SO.195 für das Sondergebiet Rohrmannsche Koppel hat die Bürgerschaft mit dem im Abwägungsvorschlag (ANLAGE 2) dargestellten Ergebnis geprüft.
     
  2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01.SO.195 Sondergebiet „Rohrmannsche Koppel“ (ANLAGE 3) sowie dessen Begründung mit Umweltbericht (ANLAGE 4) werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB bestimmt.
     
  3. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan und dessen Begründung mit Umweltbericht sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist gemäß § 3 (2) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  4. Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan Nr. 01.SO.195 Sondergebiet „Rohrmannsche Koppel“ berührt werden kann, sind gemäß § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einschließlich dessen Begründung mit Umweltbericht einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
     
  5. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt erst nach Abschluss der zurzeit in Abstimmung befindlichen Städtebaulichen Verträge gemäß § 11 Bau GB.
  6.  
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Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2021/BV/1851:

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt