28.08.2019 - 10.1 Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker Bund /...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

 

Herr Eichhorn hat sein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V angezeigt und nimmt außerhalb der Bürgerschaft Platz.
 

Die Präsidentin informiert, dass die Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2019/AN/0065-01 (SN) vorliegt, die darauf verweist, dass es sich bei der Angelegenheit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

 

 

Herr Senator Bockhahn nimmt zu Angelegenheit Stellung.
 

Auf Antrag von Frau Dr. Bachmann erfolgt die wortwörtliche Aufnahme des (wesentlichen) Inhalts der vorherigen Stellungnahmen von Herrn Senator Bockhahn wie folgt in diese Niederschrift:

 

- „Ich möchte mit Folgendem beginnen: Sie haben auch 2014 mal gemeint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (VG) würde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) halten. Das OVG in Greifswald hat dann am 09.01.2015 anders entschieden, als Sie vermutet haben und die Entscheidung des VG Schwerin revidiert. Ich kann mich aus Gründen sehr gut daran erinnern. Das kann auch in jedem anderen Fall passieren, so auch in diesem.
 

- Unabhängig von dem, was Sie jetzt alles mit viel Verve vorgetragen haben, möchte ich dann einfach noch mal auf die Sachebene zurückkommen und feststellen, dass das Urteil des VG Schwerin längst nicht so eindeutig war, wie Sie hier darstellen und das VG Schwerin die Berufung zugelassen hat, weil es der Ansicht ist, dass diese grundsätzlichen Fragen einer obergerichtlichen Rechtsprechung zuzuführen sind und das empfiehlt es ausdrücklich.
Ich finde, da darf man das VG in Schwerin auch ernst nehmen.

 

- Und wir müssen feststellen, dass bei der Frage des Anerkennungsbetrages, also der Frage der Eingruppierung der Tagespflegepersonen es eben nicht nur diese eine Sicht gibt, die der Ansicht ist, dass die SG 3 zu niedrig ist, sondern dass es sehr wohl auch obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland gibt, die der Ansicht ist, dass die SG 3 angemessen sei.

 

- Es gibt allerdings keine entsprechende Rechtsprechung für Mecklenburg-Vorpommern und das ist ein weiterer Grund, dass wir diese Berufung weiter führen sollten.

 

- Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass es nach wie vor so ist, dass in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit die höchsten, seit ein paar Wochen nicht mehr die höchsten, sondern die zweithöchsten Beträge in der Kindertagespflege gezahlt werden, mithin Sie von mir nie gehört haben werden, dass ich finde, dass wir zuviel zahlen in diesem Bereich.
Aber auch das hat Gründe, die nicht unbedingt nur auf der kommunalen Ebene zu suchen sind, sondern auch mit der Ausgestaltung der Kindertagespflege vom gesetzlichen Rahmen zu tun haben. Da haben wir im Jugendhilfeausschuss gestern, Sie waren dabei, auch noch mal kurz darüber reflektiert, was die KiföG-Novelle, die am 01.01.2020 in Kraft treten soll, dort an Erneuerung bietet, leider keine und insofern bleibt die Rechtslage an der Stelle ungeklärt.


- Und dann verweisen Sie gern darauf, dass man sich auch vergleichen kann. Und dann wiederhole ich gern, was der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses jetzt gestern nochmal deutlich gemacht hat, nämlich, dass der Vergleich durchaus Rechtssicherheit schaffen würde, aber nur zwischen dem Kläger und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, aber nicht zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und den Tagespflegepersonen insgesamt, im Übrigen auch in allen anderen Kommunen dieses Bundeslandes.

 

- Und wir streiten hier über ganz erhebliche Differenzen. Wir streiten auch über sehr grundsätzliche Fragen, z. B. wird begehrt, dass die Sachkosten nicht mehr aufgrund einer berechneten Pauschale, sondern in Höhe von 300 Euro, weil das eine Festlegung des Bundesfinanzhofes gewesen sei, ausgezahlt werden sollen. Und es konnte bisher keine Tagespflegeperson nachweisen, dass dauerhaft die angesetzten Sachkosten nicht auskömmlich sind, das konnte uns bisher niemand belegen.
Wir sind sehr wohl bereit und wir tun das auch, ständig zu prüfen, ob die Sachkosten angemessen hoch sind. Da möchte ich auch wieder darauf verweisen, dass wir für Tagespflegepersonen höhere Sachkosten anerkennen als in Kitas.

 

- Und ich darf auch darauf verweisen, dass es natürlich einen Unterschied in der Ausbildung einer Erzieherin und in den Voraussetzungen, um Tagespflegeperson zu werden, gibt und dass wir auch dann die Pflicht haben, auf die unterschiedliche Ausbildung in der Vergütung unterschiedlich zu reagieren; auch das ist Gesetzeslage, das denken wir uns ja nicht aus.

 

- Alles das sind nach meiner Auffassung gute Gründe, mit dem OVG gemeinsam schnell zu einer obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesen sehr, sehr wichtigen Fragen zu kommen, damit wir im Anschluss eine für alle befriedigende neue Regelung finden können. Das die jetzt bestehende in allen Punkten so bleibt, das ist unwahrscheinlich, das ist aber auch nicht neu.

 

- Und am Ende bitte ich dann auch immer darauf Rücksicht zu nehmen, dass wir in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vielleicht nicht paradiesische Zustände haben, aber immer noch eine erheblich bessere Ausstattung als anderswo und wir müssen uns nicht immer schlechter reden als wir sind.“

 

 

Nach weiteren Wortmeldungen von Herrn Giesen, Herrn Warning (Vorsitzender des Jugendhilfe­ausschusses) und Frau Dr. Bachmann nimmt Herr Senator Bockhahn erneut Stellung:

 

- „Es kann jetzt leider nicht so unwidersprochen stehen bleiben. Punkt 1, ich werde es noch mal deutlich sagen, die Aussage des Amtsleiters, Herrn Pfeiffer am 04.06.2019 im Jugendhilfeaus­schuss war sachlich völlig richtig, er hat nämlich mitgeteilt, das selbst wenn die Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Berufung zurücknehmen würde, die damals noch vorhandene Berufung der Klägerin anhängig wäre, das ist sachlich erst mal festzuhalten.

 

- Zum Zweiten, das ist gestern auch noch mal klargestellt worden, es ist immer noch so, dass die seinerzeit beantragte Aussetzung des Verfahrens nun zwischenzeitlich ja auch wieder aufgehoben ist, weil das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen hat in dem Verfahren, das übrigens von Initiative der Klägerin ausgehend für grundsätzlich gehalten worden ist und das man abwarten wollte. Und da haben wir als Stadt, als Beklagte, uns bereit erklärt, diesem Ansinnen zu folgen, um gemeinsam eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen; das, wie gesagt, ist inzwischen aufgehoben. Da es ja bereits einen Verhandlungs­termin des OVG im Juni gegeben hat, ist davon auszugehen, dass die Neuterminierung jetzt nicht mehr ewig lang auf sich warten lässt.


 

- Und dann will ich auch noch sagen, dass die Frage, ob Pauschalen auf Berechnungsgrundlage oder auf Bauchgefühl basieren sollten, ebenfalls nicht eine Frage ist, die zwischen dem Amt für Jugend, Soziales und Asyl und einer klagenden Tagespflegeperson auszutragen ist oder verwaltungsinterne Streitereien sind, nein sie ist erheblich mehr: Wenn wir uns als Stadt entscheiden, dass wir Pauschalen akzeptieren, die nicht begründet sind, hinter denen kein Sachaufwand steht, hinter denen keine tatsächlich nachgewiesenen Kosten stehen, dann öffnen wir zum einen eine ziemlich große Zuckerdose und zum anderen laufen wir Gefahr, uns der Untreue schuldig zu machen. Das will ich zumindest erwähnen.

 

- Und hier wird nichts auf dem Rücken von Tagespflegepersonen ausgetragen, das sage ich noch mal ganz deutlich, sondern hier findet, so wie es in der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, ein Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und einer Beklagten statt. Und wenn man sich nicht einigen kann, dann gibt es dafür Gerichte und so ist das und ich glaube, daran sollten wir nicht rütteln.“

 

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Beschluss:

 

1.Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Berufung vom 18.01.2018 gegen das Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 zum Aktenzeichen 6 A/2822/16 SN zurückzunehmen.

 

2.Dem Jugendhilfeausschuss ist eine überarbeitete Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII entsprechend der Hinweise des VG Schwerin vom 17.10.2017 zur Entscheidung vorzulegen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

 

Abgelehnt

X

 

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Anlagen zur Vorlage