18.01.2018 - 4.2 2. Änderung der Richtlinie über die Gewährung v...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Werner erläutert die Notwendigkeit der Änderung der Kulturförderrichtlinie und geht auf die einzelnen Änderungen ein.

 

Die Ausschussmitglieder begrüßen die mit den Änderungen einhergehende Verwaltungsvereinfachung.

 

Herr Teske fragt nach, ob über die Setzung inhaltliche Schwerpunkte die rderung benachteiligter Stadtteile verbessert werden könne.

 

Herr Werner verweist auf die Beantwortung der entsprechenden Anfrage von Frau Kranig (2017/AM/3312), die zum Monatsende vorliegen werde.

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Beschluss:

 

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird in den folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert (Änderungen / Ergänzungen sind unterstrichen):

 

 

1.1 Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S.1) und des jeweiligen Haushaltsplanes Zuwendungen für die Förderung von kulturellen Projekten und Institutionen.

 

 

4.2 Finanzierungsart und Finanzierungsform

 

Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlagen von Hanse- und Universitätsstadt Rostock und Zuwendungsempfänger den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Bis zu einer Höhe von 30.000 Euro und in begründeten Ausnahmefällen kann die Gewährung der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.

 

 

 

 

5.4 Förderungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben.

Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden, wenn dadurch das Projekt kostengünstiger finanziert werden kann.

Für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist nicht weniger als der Mindestlohn nach dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern anzusetzen.

Verwaltungskosten (zum Beispiel Büromaterial, Telefonkosten, Porto) können bis zu

7,5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Vorlage weiterer Nachweise anerkannt werden.

 

 

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Abstimmung:Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

7

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage