08.11.2017 - 8.5 Widerspruch des Ortsbeirates Stadtmitte gegen d...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

- Es liegt ein Widerspruch des Ortsbeirates Stadtmitte gegen den Beschluss aus der Sitzung der Bürgerschaft am 11. Oktober 2017 zur Angelegenheit „Veräerung des Grundstückes Rosengarten“ vor.

Durch den Einreicher wurde um Korrektur der im Widerspruch genannten Rechtsgrundlage gebeten:

Statt § 14 Absatz 3 der Satzung der Ortsbeiräte muss es lauten:
§ 4 Absatz 7 der Satzung der Ortsbeiräte.

 

 

- Nach § 42 Abs. 6 KV M-V hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.
Deshalb entscheidet die Bürgerschaft, ob der Widerspruch zurückgewiesen
oder ob ihm stattgegeben wird.

 

 

- Hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs verliest der Präsident eine den Fraktionen zugegangene Stellungnahme der Verwaltung (Rechtsamt), der zu entnehmen ist, dass dieser Widerspruch unzulässig ist, da die unter § 14 Abs. 3 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock abschließend aufgeführten Fälle für ein Widerspruchsrecht der Ortsbeiräte weder für einen Veräußerungs- noch für einen Aufhebungsbeschluss in Grundstücksangelegenheiten ein Widerspruchsrecht eröffnen.

 

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Beschluss:

 

Der Widerspruch des Ortsbeirates Stadtmitte gegen den Beschluss Nr. 2017/AN/3135 aus der Sitzung der Bürgerschaft am 11. Oktober 2017 zur Angelegenheit „Veräerung des Grundstückes Rosengarten“ wird zurückgewiesen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

Damit wurde der Widerspruch zurückgewiesen und der betreffende Beschluss Nr. 2017/AN/3135 hat Bestand.