14.06.2017 - 8.3 Thomas Jäger (NPD...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.3
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 14.06.2017
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Sitzungsdienst
- Beschluss:
- abgelehnt
Beschluss:
Die Bürgerschaft möge beschließen:
1. Die Verwaltung der Hansestadt Rostock erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtamt und dem Kommunalen Ordnungsdienst eine Ordnungsbehördliche Verordnung zum Betteln auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock. Diese Verordnung folgt dem Beispiel der Stadt Essen und enthält in jedem Fall Verbote für
• bandenmäßiges und organisiertes Betteln;
• aggressives Betteln durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen;
• das Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen;
• das Betteln mit Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs;
• das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen, Krankheiten oder Notlagen;
• das stille, passive Betteln, auch unter Zuhilfenahme von Kindern und Tieren
• sowie das Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen.
2. Die mit dem Betteln verbundenen möglichen Straftatbestände wie Nötigung (§ 240 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) sowie Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) sind in der Verordnung extra hervorzuheben.
3. Die Einziehung von Gegenständen erfolgt nach den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
4. Das bei Zuwiderhandeln zu verhängende Bußgeld soll 500 Euro nicht unterschreiten.
5. Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist auch mehrsprachig, in jedem Fall in albanischer, bulgarischer, mazedonischer, rumänischer und serbischer Sprache sowie in Romani, zu verfassen und wird dem Kommunalen Ordnungsdienst (KoD) sowie der Polizei zur Verfügung gestellt.
6. Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird der Bürgerschaft bis zum 01.10.2017 in Form einer Informationsvorlage vorgelegt und tritt am 04.10.2017 in Kraft.