15.02.2017 - 5.1 Beschluss über die Aufstellung des Bebauungspla...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft erläutert, dass der Nachtrag die Beschlussvorlage 2016/BV/1820 ersetzt. Ursprünglich war im Geltungsbereich eine Schule geplant. Diese ist in den aktuellen Planungen jedoch nicht mehr vorgesehen. Stattdessen soll die Möglichkeit für Wohnen, insbesondere studentisches Wohnen geschaffen werden. Der Änderungsantrag 2016/BV/1820-01(ÄA) bezieht sich auf die Verkehrsplanung, speziell auf den ruhenden Verkehr. Dies wird im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Änderungsantrag 2016/BV/1820-02 A) sieht die alleinige Nutzung des Gebietes als Sondergebiet für Wissenschaft und Forschung vor. Hiermit wären abweichende Nutzungen nicht zulässig. Dieser Antrag würde jedoch dem Nachtragsbeschluss widersprechen, da die Ziele des Bebauungsplanes auf einer Teilfläche Wohnen vorsehen.

 

-          17.10 Uhr TV Rostock verlässt die Sitzung.

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:             

 

1. Für das Gebiet zwischen der Schillingallee, der Ernst-Heydemann-Straße, der Parkstraße und den Barnstorfer Anlagen im Hansaviertel soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB der B-Plan Nr. 08.SO.194 „Sondergebiet Ernst-Heydemann-Straße“ aufgestellt werden.

 

Das Plangebiet wird begrenzt:

im Norden:                            durch den nördlichen Fußweg der Ernst-Heydemann-Straße

im Osten:                            durch die östliche Kante der Verkehrsfläche der Parkstraße

im Süden:              durch das Grundstück des LT Clubs und die Barnstorfer Anlagen (Platz der Jugend)

im Westen:                            durch die westliche Kante der Verkehrsfläche der Schillingallee.

 

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Entsprechend den Zielen des Flächennutzungsplans soll der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Sondergebietsflächen mit der grundsätzlichen Ausrichtung auf Wissenschaft und Technik schaffen.

 

3. Zur planungsrechtlichen Absicherung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein Grünordnungsplan zu erarbeiten.

 

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Anlagen zur Vorlage