11.03.2015 - 7.2 Informationsaustausch zu Flüchtlingsangelegenhe...

Reduzieren

Wortprotokoll

Die Gemeinschaftsunterkunft Satower Straße existiert seit 1991, berichtet der Leiter der Unterkunft, Herr Vogt. Die Unterkunft hat derzeit eine Kapazität von 285 Plätzen. 264 Personen wohnen tatsächliche momentan hier (= 93 %; Soll = 75 %).

6 festangestellte Sozialarbeiter betreuen die Bewohner.

Die Landesvorgabe für die Betreuung dezentral untergebrachter Asylbewerber liegt bei
1 Sozialarbeiter : 80 Asylbewerber.

Derzeit sind 28 Personen in der Feuerwache See untergebracht. Sie werden 4 Stunden pro Tag durch eine Sozialarbeiterin betreut.  Alternativ wäre nur eine Unterbringung in einer Turnhalle gewesen.

In Rostock leben 550 Personen mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Davon sind 232 zentral und 318 dezentral untergebracht. 

 

Asylberechtigte nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gibt es 316.

1 x pro Woche erfolgen eine Zuweisungen von Asylbewerbern. Derzeit beträgt die Vorlaufzeit nur ca. 5 Tage,  üblicherweise  14 Tage.

29 syrische Flüchtlinge von den vom Oberbürgermeister zugesagten 50 Kontingentflüchtlingen wurden bisher aufgenommen.

 

Rege Diskussion erfolgt zur Integration der Flüchtlinge. Ein sehr wichtiger Punkt ist das Erlernen der deutschen Sprache, mehr Ehrenamtler sollen dafür gewonnen werden.

Das vorliegende Integrationskonzept muss nun mit Leben erfüllt werden. 

Die Struktur der Stadtteilbegegnungszentren und vorhandene Netzwerke müssen genutzt werden.

 

Am 18.03.2015 tagt in der VHS das Kommunale Netzwerk für Integration und Migration. Auch alle Fraktionen haben eine Einladung erhalten, informiert Frau Nelles.

 

Das Thema Flüchtlinge sollte regelmäßiger TOP im SGA sein.

 

 

Als Asylbewerber werden Personen bezeichnet, die in einem fremden Staat um Schutz und Aufnahme vor Verfolgung (z. B. politisch) erbitten. In einem Verfahren prüft das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ gemäß dem Asylverfahrensgesetz (AsylVG), inwiefern

  • für den Asylbewerber ein Asylanspruch besteht,
  • eine Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling gemäß „Genfer Flüchtlingskonvention“ (GFK) möglich ist,
  • Gründe gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (z. B. Lebensgefahr, Foltergefahr, drohende Todesstrafe), die eine Abschiebung des Asylbewerbers verhindern.

Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wenn sich hingegen ergibt, dass Asylbewerber die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen, so sind sie nicht asylberechtigt und somit ausreisepflichtig.

 

 

Bei Asylberechtigten (auch: anerkannte Flüchtlinge) handelt es sich um Menschen, die in ihrem eigenen Land aus politischen oder anderweitigen Gründen verfolgt werden und deshalb in einem anderen Land um Aufnahme und Schutz gebeten haben.

Während "Asylbewerber" jene Personen sind, bei denen das laufende Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist dies bei Asylberechtigten der Fall. Hat dieses Verfahren ergeben, dass sie tatsächlich die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konventionen erfüllen, so sind sie anerkannte Flüchtlinge - und somit asylberechtigt.

Sie erhalten Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.