28.01.2015 - 8.3 Vorsitzende der Fraktionen DIE LINKE., SPD, BÜN...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

In der Eigenbetriebssatzung wird § 7 Betriebsausschuss wie folgt neu gefasst:

 

(1) Gemäß § 5 Abs. 5 Hauptsatzung wird für Belange des Eigenbetriebes (KOE) ein beschließender Betriebsausschuss gebildet.

 

(2) Der Betriebsausschuss vergibt Leistungen ab den nachfolgend aufgeführten Wertgrenzen:

 

- Bauleistungen nach VOB über 200.000 EUR je Auftrag,

 

- Liefer- und Dienstleistungen nach VOL über 100.000 EUR je Auftrag,

 

- freiberufliche Leistungen nach VOF über 50.000 EUR je Auftrag.

 

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet über:

 

- die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab 50.000 EUR,

 

- die Belastung von Grundstücken ab 205 TEUR bis 1.500 TEUR,

 

- den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 60 TEUR Jahresbetrag oder einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren,

 

- Erlass von Forderungen von mehr als 40 TEUR,

 

Bei der Ermittlung der Wertgrenzen ist bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Nettobetrag maßgebend.

 

(4) In Personalangelegenheiten hat der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit der Betriebsleitung folgende Befugnisse:

 

Einstellung und Kündigung von Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 TÖVD.

 

(5) In Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Bürgerschaft unterliegen, ist der Betriebsausschuss beratend tätig.

 

(6) Die Betriebsleitung unterrichtet den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten.

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt