07.05.2013 - 8.4 Herr Dr. Jörn-Christoph Jansen für den Ortsbeir...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

I. Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

 

1.                 14 Abs. 3 der Hauptsatzung erhält folgenden Wortlaut:

„In Angelegenheiten, die einen Ortsbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6

KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Angelegenheiten, die das Wohl des Ortsbeiratsbereiches in besonderer Weise betreffen, sind insbesondere:

-              Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Nahverkehrsplan im Ortsbeiratsbereich,

-              im Bereich der örtlichen Verkehrsplanung, wie z.B. wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des ÖPNV oder Bau, Rückbau, wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen und Wegen oder Plätzen

-              Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Ortsbeiratsbereich erstrecken,

-              Im Bereich der örtlichen Schulentwicklung, z. B. der Schließung von Schulen und Kita-Planung

-              Die Errichtung, Aufhebung,Übernahme, oder wesentlichen  Änderungen von öffentlichen/ sozialen Einrichtungen innerhalb des Ortsbeiratsbereiches,

-              Die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Hansestadt Rostock, soweit es im Ortsbeiratsbereich gelegen ist,

-              Die Änderung von Grenzen des Ortsbeiratsbereiches.

 

Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

 

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.

 

2.              Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in § 14 der Hauptsatzung.

 

II.  In § 4 Abs. 4 der Satzung für Ortsbeiräte (Ortsbeiratssatzung) wird folgender Satz

     2 ergänzt:

 

„Sie/Er übt das Widerspruchsrecht nach § 42 Abs. 6 KV M-V und § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock aus."

 

 

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

4

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

3

 

Abgelehnt