02.05.2013 - 4.1 Anke Knitter (Vorsitzende des Ortsbeirates Toit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Datum:
- Do., 02.05.2013
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Ortsamt Ost
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Allgemeine Informationen:
-Ziel der Anträge ist die Anpassung der Hauptsatzung an die KV-MV und die Einräumung
eines Widerspruchsrechts bei Beschlüssen der Bürgerschaft durch die OBR.
-Es wurden mehrere Anträge durch OBR gestellt und es liegen zwei Stellungnahmen der
Verwaltung vor. Das Rechtsamt äußert sich positiv zum Antrag von Frau Knitter.
-Aus dem Antrag von Frau Knitter geht hervor, dass dieser noch mal überarbeitet werden
sollte.
-Auf der Beratung am 06.05.2013 der OBR mit dem OB sollten verschiedene Themen ange-
sprochen werden wie z.B. die Einbeziehung der OBR in alle Themen, die von öffentlichem
Interesse sind.
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert
Die Hauptsatzung wird um folgende Regelung als §14 Abs. 3 der Hauptsatzung ergänzt:
In Angelegenheiten, die einen Ortbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Von einer besonderen Betroffenheit eines Ortsbeiratsbereichs ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:
1. in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung
2. im Bereich der örtlichen Verkehrsinfrastruktur wie z.B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
3. im bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z.B. der Schließung von Schulen
4. im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen Infrastruktur
5. bei der Veränderung der Grenzen des Ortsbeiratsbereiches
Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.
Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in 14 der Hauptsatzung.