30.04.2013 - 9.1 Anke Knitter (Vorsitzende des Ortsbeirates Toit...

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Wortprotokoll

Der Ortsbeirat Lichtenhagen nimmt diesen Änderungsantrag nur zur Kenntnis, da der gemeinsame Antrag der Ortsbeiräte nicht vorliegt.

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert

 

 

Die Hauptsatzung wird um folgende Regelung als §14 Abs. 3 der Hauptsatzung ergänzt:

 

In Angelegenheiten, die einen Ortbeiratsbereich in besonderer Weise betreffen, kann der zuständige Ortsbeirat einem Beschluss der Bürgerschaft gemäß § 42 Abs. 6 KV M-V widersprechen, sofern dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Von einer besonderen Betroffenheit eines Ortsbeiratsbereichs ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

 

1.              in allen Fällen der örtlichen Bauleitplanung

2.              im Bereich der örtlichen Verkehrsinfrastruktur wie z.B. bei wesentlicher Veränderung oder Einstellung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs oder Bau, Rückbau oder wesentlicher Veränderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

3.              im bereich der örtlichen Schulentwicklung wie z.B. der Schließung von Schulen

4.              im Bereich der Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Einrichtungen der örtlichen sozialen Infrastruktur

5.              bei der Veränderung der Grenzen des Ortsbeiratsbereiches

 

Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei der Präsidentin der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. In der Begründung ist insbesondere darauf einzugehen, in welcher Weise der beanstandete Bürgerschaftsbeschluss das Wohl des Ortsbeiratsbereiches beeinträchtigt.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Bürgerschaft zurückgewiesen wurde.

 

Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4 in  14 der  Hauptsatzung.