10.04.2013 - 7.9 Wahl der Vertrauensperson für den Ausschuss gem...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

7.6 bis 7.12

Ausschuss für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen (Richterwahlausschuss)

 

Die Vertrauenspersonen für den Ausschuss werden gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 Gerichts­verfassungsgesetz (GVG) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl = 27 Stimmen, gewählt.

 

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Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Wahl von Frau Elke Watzema als Vertrauensperson für den Ausschuss gem. § 40 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

(mit mehr als 27 Stimmen)

Abgelehnt