24.06.2010 - 5.3 Beschluss über die Aufstellung, den Entwurf und...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Datum:
- Do., 24.06.2010
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtplanung und Stadtentwicklung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Maronde begründet und erläutert die Beschlussvorlage.
Die Befindlichkeiten der Anlieger müssen besondere Beachtung finden, z. B. bei den Parkmöglichkeiten, den Verkehrszuwegungen, der Lärmproblematik.
Mit einem externen Grünausgleich konnte die Eingriffsausgleichsbilanzierung vorgenommen werden.
Einige höhere Erwartungen des Antragsstellers mussten bereits zurückgenommen werden.
In der Diskussion wurden mögliche Auswirkungen auf die Gastronomie "Bauernhaus", Grünausgleichsmaßnahmen in der näheren Umgebung, notwendige Kostentragungen für Erschließungsmaßnahmen durch den Investor angesprochen.
Als unmittelbar betroffener Anlieger bekommt Herr Brandenburg Rederecht:
Die Lärmbelastung durch Hotel und Gaststättenbetrieb ist bereits sehr hoch. Der Bauabstand zu neuen Gebäuden (z. Zt. 7,00 m) wird sich durch die neue Landesbauordnung auf 3,00 verringern.
Die Ausschussmitglieder versehen Ihr Votum mit dem Hinweis, die im Ergebnis der öffentlichen Auslegung abgegebenen Einwände von Betroffenen und Anliegern besonders zu berücksichtigen.
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Für eine Fläche in der Dorflage Biestow, die begrenzt wird
im Nordosten: durch das Wohngrundstück Biestower Damm Nr. 2
im Nordwesten: durch Freiflächen eines Reiterhofes
im Südosten: durch den Biestower Damm
im Südwesten: durch den Damerower Weg
soll entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB, in Verbindung mit § 12 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 09.SO.156 Erweiterung „Landhotel Rittmeister“ aufgestellt werden.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 1) und die dazugehörige Begründung (Anlage 2) werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.