09.06.2010 - 9.1 Umwandlung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstad...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Präsidentin informiert, dass ein Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss aus der Sitzung der Bürgerschaft am 05.05.2010 zur Umwandlung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorliegt.

(Widerspruch liegt der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 2 bei)

 

Die Präsidentin verweist weiterhin auf ein Schreiben des Innenministeriums M-V vom 2. Juni 2010 aus dem hervorgeht, dass der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2009/BV/0683 vom 5. Mai 2010 zunächst nicht das Recht verletzt.

 

Zur Angelegenheit wurde nach dem 05.05.2010 neu als Bestandteil der Beschlussvorlage
der Nachtrag Nr. 2009/BV/0683-21 (NB), der eine Ergänzung zum § 2 Abs. 2 der Anlage 1
- Gesellschaftsvertrag - enthält, eingereicht.

 

Die Präsidentin weist darauf hin, dass die Fraktion FÜR Rostock ihren Änderungsantrag Nr. 2009/BV/0683-04 (ÄA) zurückgezogen und dafür die Änderungsanträge Nr. 2009/BV/0683-16 (ÄA) und Nr. 2009/BV/0683-17 (ÄA) eingereicht hatte.

Weiterhin waren folgende Änderungsanträge von Rainer Albrecht (für die Fraktion der SPD) zurückgezogen und wie folgt ersetzt worden:

- Nr. 2009/BV/0683-09 (ÄA)  durch Nr.2009/BV/0683-19 (ÄA)
- Nr. 2009/BV/0683-11 (ÄA)  durch Nr.2009/BV/0683-20 (ÄA)

Die Unterschriften von Frau Kröger (für die Fraktion DIE LINKE.) und Herrn Jaeger (für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als Einreicher des Änderungsantrages Nr. 2009/BV/0863-03 (ÄA) waren zurückgezogen worden.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Eigenbetrieb "Klinikum Südstadt Rostock" wird zum Ausgliederungsstichtag 01.01.2010 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beantragt.

 

2.         Die Hansestadt Rostock überträgt das Vermögen des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" als Gesamtheit einschließlich des beim Eigenbetrieb bilanzierten Grundvermögens auf die von der Hansestadt Rostock neu zu gründende „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ mit Sitz in Rostock und zwar gegen Gewährung des einzigen Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft in Höhe von 1 Mio. EUR.
Das Stammkapital der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ beträgt 1 Mio. EUR. Soweit das bisherige Stammkapital des Eigenbetriebes die für die „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ zu erbringende Einlage auf das Stammkapital (1 Mio. EUR) über­steigt, wird der Mehrbetrag (11,5 Mio. EUR) in die Kapitalrücklage der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ eingestellt.

 

3.         Die Ausgliederung erfolgt unter Anwendung der Vorschriften der §§ 168 ff., § 123 ff. UmwG. Besondere Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG  und besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt.

 

4.         Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse werden von der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ nach Maßgabe des Personalüberleitungstarifvertrages (Anlage 4) unverändert fortgesetzt.

 

5.         Der Gesellschaftsvertrag der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ wird gemäß Anlage 1 beschlossen.

 

6.         Der Ausgliederungsplan/ die Ausgliederungserklärung wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

 

7.         Der Nutzungsüberlassungsvertrag wird gemäß Anlage 5 beschlossen.

 

8.         Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Innenministerium M-V folgende Erklärung abzugeben:

„Die Hansestadt Rostock verpflichtet sich, nach Beendigung des Rechtsetzungs­verfahrens der Kommunalverfassungsnovelle in Bezug auf die neugegründete „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ einen rechtskonformen Zustand herzustellen.“


Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit.

Beschluss:

 

1.         Der Eigenbetrieb "Klinikum Südstadt Rostock" wird zum Ausgliederungsstichtag 01.01.2010 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beantragt.

 

2.         Die Hansestadt Rostock überträgt das Vermögen des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" als Gesamtheit einschließlich des beim Eigenbetrieb bilanzierten Grundvermögens auf die von der Hansestadt Rostock neu zu gründende „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ mit Sitz in Rostock und zwar gegen Gewährung des einzigen Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft in Höhe von 1 Mio. EUR.
Das Stammkapital der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ beträgt 1 Mio. EUR. Soweit das bisherige Stammkapital des Eigenbetriebes die für die „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ zu erbringende Einlage auf das Stammkapital (1 Mio. EUR) über­steigt, wird der Mehrbetrag (11,5 Mio. EUR) in die Kapitalrücklage der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ eingestellt.

 

3.         Die Ausgliederung erfolgt unter Anwendung der Vorschriften der §§ 168 ff., § 123 ff. UmwG. Besondere Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG  und besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt.

 

4.         Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse werden von der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ nach Maßgabe des Personalüberleitungstarifvertrages (Anlage 4) unverändert fortgesetzt.
Der Personalüberleitungstarifvertrag ist entsprechend des veränderten Termins der Rechtsformänderung mit der Laufzeit von 39 Monaten zeitlich anzupassen.

 

5.         Der Gesellschaftsvertrag der „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ wird gemäß Anlage 1 beschlossen.

 

6.         Der Ausgliederungsplan/ die Ausgliederungserklärung wird gemäß Anlage 2 beschlossen.

 

7.         Der Nutzungsüberlassungsvertrag wird gemäß Anlage 5 beschlossen.

 

8.         Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Innenministerium M-V folgende Erklärung abzugeben:

„Die Hansestadt Rostock verpflichtet sich, nach Beendigung des Rechtsetzungs­verfahrens der Kommunalverfassungsnovelle in Bezug auf die neugegründete „Klinikum Südstadt Rostock GmbH“ einen rechtskonformen Zustand herzustellen.“

Sollte das Klinikum Südstadt Rostock als GmbH nur unter wesentlicher Beteiligung eines Dritten geführt werden dürfen, ist das Klinikum wieder in einen Eigenbetrieb der Hansestadt Rostock umzuwandeln.

 

(- Überarbeitungen der Anlage 1 - Gesellschaftsvertrag … und Anlage 4 - Tarifvertrag
   zur Überleitung des Personals … werden nach Fertigstellung der Niederschrift
   beim Sitzungsdienst als Anlage 3 beigelegt
- o. g. Anlagen 2 und 5 liegen den Fraktionen vor und der Niederschrift beim
   Sitzungsdienst als Anlage 3 a bei)

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

 


 

Übersicht über die Abstimmungsergebnisse zu den Änderungsanträgen                              + = Angenommen     - = Abgelehnt

zum Umwandlung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock"
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Beschlussvorlage Nr. 2009/BV/0683

 

 

ÄA-Nr.

Einreicher

Betreff

 

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft 05.05.2010

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft

09.06.2010

 

 

Beschlussvorschlag

 

 

18

SPD, DIE LINKE., CDU, RB/Graue/Aufbruch 09, B’90/DIE GRÜNEN

Punkt 4 des Beschlussvorschlages:
- Ergänzung: Der Personalüberleitungs-
  tarifvertrag ist entsprechend des veränderten
  Termins der Rechtsformänderung mit der
  Laufzeit von 39 Monaten zeitlich anzupassen.

 

 

+

 

 

+

16

FÜR Rostock

Punkt 8 des Beschlussvorschlages:
- Streichung und Ersetzung:
  nach Umwandlung in GmbH 25 %
  Gesellschafteranteile ausschreiben, um
  Rechtskonformität herzustellen

 

 

-

 

 

-

01

 

 

 

 

DIE LINKE., SPD,
B’90/DIE GRÜNEN,

RB/Graue/Aufbruch 09

Punkt 8 des Beschlussvorschlages:
- Ergänzung mit sinngem. Formulierung:
  „wenn eine GmbH nur bei wesentlicher
  Beteiligung Dritter, dann wieder in Eigenbetrieb
  umwandeln“

 

 

+

 

 

+

17

FÜR Rostock

Einfügung eines neuen Punktes 9 in den
Beschlussvorschlag bezüglich der Verwendung des Verkaufserlöses aus den 25 %

- durch Zustimmung
  zum ÄA -01 und
  Ablehnung des
  ÄA -16 entfiel
  die Abstimmung

- durch Zustimmung
  zum ÄA -01 und
  Ablehnung zum
  ÄA - 16 entfällt
  die Abstimmung


 

ÄANr.

Einreicher

Betreff

 

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft 05.05.2010

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft

09.06.2010

 

 

Gesellschaftsvertrag

 

 

07

 

SPD

Ersetzung § 10 Abs. 3:
- AR ab 5 Mitgliedern o. bei weniger als 9 dem
  AR angehörenden Mitgliedern bei Anwesenheit
  mind. der Hälfte der Mitglieder, aber bei
  mind. 3 Mitgliedern beschlussfähig

- Beschlussfassung mit Mehrheit der Mitglieder

 

 

+

 

 

+

03

 

 

RB/Graue/Aufbruch 09

Änderung in § 10 Abs. 3:

- Beschlussfähigkeit bei mind. sechs anwe-
  senden Mitgliedern des AR (anstelle vier
  Mitgliedern)

- durch Zustimmung
  zum ÄA -07 entfiel
  die Abstimmung

- durch Zustimmung
  zum ÄA -07 entfällt
  die Abstimmung

02

DIE LINKE.,
B’90/DIE GRÜNEN,

Neue Formulierung § 8 Abs. 1:

- Änderung der Mitgliederzahl des AR,
  Bestellungs-, Wahl- und Entsendungsverfahren

 

+

 

+

05

 

SPD

Änderungen im § 7 Abs. 1 Nr. 3:

- Änderung diverser Wertgrenzen unter
  zustimmungsbedürftigen Geschäften

 

+

 

+

06

SPD

Ersetzung § 9 Abs. 2:

- Änderung von Pflichten des AR

+

+

08

SPD

Ergänzung in § 10 Abs. 4:

- Ergänzung zum Mitwirkungsverbot eines
  AR-Mitgliedes

 

+

 

+

10

 

 

SPD

Ergänzung Überschrift in § 11:

- Ergänzung der Worte „sowie Informationspflicht
  gegenüber dem Gesellschafter“

 

+

 

+

12

SPD

Ersetzung § 15 Abs. 2 und 3:

- Änderungen zum Verfahren Wirtschaftsplan

+

+


 

ÄA-Nr.

Einreicher

Betreff

 

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft 05.05.2010

Abstimmungs-
ergebnis Bürgerschaft

09.06.2010

13

SPD

Ergänzung von diversen Nummern in § 12 durch die Worte „…nach Empfehlung des Aufsichtsrates“

 

+

 

+

14

SPD

Ergänzung Nummer 7 in § 12 Abs. 1 bezüglich
Bestellung/wiederholter Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern

und

Ergänzung Nummer 6 in § 12 Abs. 1 bezüglich Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des AR und der Geschäftsführung

und
Streichung Nummer 14 in § 12 Abs. 1 

 

+

 

+

19

 

SPD

Ersetzung § 10 Abs. 9:

- Änderung zur Ladung von AR-Mitgliedern

 

+

 

+

20

 

 

SPD

- Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 13 Abs. 1
  zu Ladungsfristen

- Streichung der Wörter „Im Einvernehmen“
   in § 13 Abs. 1

 

+

 

+