Bau- und Planungsausschuss - 09.10.2018
Grunddaten
- Gremium:
- Bau- und Planungsausschuss
- Datum:
- Di., 09.10.2018
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Beratungsraum E 31 (Kantine) - Haus des Bauens und der Umwelt
- Ort:
- Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | ||
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Gemischte Beratung (17:00 - 18:15 Uhr) | ||||||
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Bebauungsplan Nr. 13.GB.198 "Feuer-und Rettungswache 3, Dierkower Allee"
Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschluss: 1. Für das Areal am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Dierkow-Neu, begrenzt
im Nordosten:durch den Verlauf eines Anschlussgleises der Rostocker Straßenbahn AG, im Süden:durch die Dierkower Allee, im Westen:durch die Hinrichsdorfer Straße
soll entsprechend der Abgrenzung des Geltungsbereiches (Anlage 1) und gemäß § 2 (1) BauGB der Bebauungsplan Nr. 13.GB.198 „Feuer-und Rettungswache 3, Dierkower Allee“ aufgestellt werden.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Errichtung der Feuer-und Rettungswache 3, Dierkower Allee“ in Dierkow-Neu planungsrechtlich zu steuern und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in dem Bereich zu sichern.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13.GB.198 „Feuer-und Rettungswache 3, Dierkower Allee“ (Anlage 2) sowie dessen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) werden nach Prüfung und dem entsprechenden Abwägungsvorschlag der Stellungnahmen zum Vorentwurf (Anlage 4) in den vorliegenden Fassungen gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB bestimmt.
4. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan und dessen Begründung mit Umweltbericht ist gemäß § 3 (2) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
5. Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan Nr. 13.GB.198 berührt werden kann, sind gemäß § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einschließlich dessen Begründung mit Umweltbericht einzuholen. Sie sind von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
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