Bürgerschaft - 07.09.2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Datum:
- Mi., 07.09.2011
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Bürgerschaftssaal, Rathaus
- Ort:
- Neuer Markt 1, 18055 Rostock
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | ||
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Gemischte Beratung (16:00 - 21:05 Uhr) | ||||||
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
Wortprotokoll
Die Präsidentin eröffnet um 16.05 Uhr die (dreiundzwanzigste) Sitzung.
Als Gäste werden interessierte Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Vertreter der Medien begrüßt.
Die Präsidentin gratuliert den am 4. September 2011 neu gewählten Mitgliedern des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
Mit Datum 31. August 2011 ist den Mitgliedern der Bürgerschaft über die Postfächer die Einladung zu dieser Sitzung zugegangen.
Weiterhin erfolgte die öffentliche Bekanntmachung ab 31. August 2011 durch Aushang im Schaukasten am Rathaus und in den Ortsämtern sowie am 24. August 2011 im Städtischen Anzeiger", außerdem im Internet.
Die Präsidentin stellt fest, dass ordnungsgemäß geladen und öffentlich bekannt gemacht wurde.
Außerdem wird durch sie festgestellt, dass die Bürgerschaft mit 45 Anwesenden beschlussfähig ist bei 53 besetzten Mandaten.
Weiterhin wird erneut darauf hingewiesen, dass während der Sitzung das Betreiben von Funktelefonen grundsätzlich untersagt ist (§ 20 Abs. 6 Geschäftsordnung der Bürgerschaft).
Die Präsidentin weist darauf hin, dass mit Wirkung vom 5. September 2011 das Gesetz über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten ist und damit eine Änderung in § 29 Absatz 5 Satz 5 KV M-V zu Film- und Tonaufnahmen:
In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.
Die Präsidentin verpflichtet Herrn Ralf Grabow auf gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (gemäß § 28 Absatz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - )
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